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Antrag auf Gewährung der Pflegebeihilfe

  • Aktiv

Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung, die von der Provinz zur Förderung pflegebedürftiger Personen gewährt wird.

Beschreibung

Die Pflegebeihilfe ist eine finanzielle Maßnahme, die die Begleitbeihilfe ergänzt und darauf abzielt, den Verbleib pflegebedürftiger Personen in ihrem häuslichen Umfeld zu fördern und zu unterstützen sowie ihre Familien bei der Pflege zu entlasten. 

Die Leistung richtet sich nach dem Umfang des Bedarfs der pflegebedürftigen Person, der im häuslichen und teilstationären Bereich gedeckt werden soll.

Verwendungszweck der Pflegebeihilfe

Die Pflegebeihilfe ist für den Erwerb von Betreuungs- und/oder Rehabilitationsleistungen im häuslichen, ambulanten oder teilstationären Bereich bestimmt.

Diese Leistungen können erbracht werden durch:

  •  Pflegekräfte (sog. „Betreuer“), die mit einem regulären Vertrag eingestellt sind;
  •  zugelassene und akkreditierte Einrichtungen;
  •  Familienangehörige wie Ehepartner, Lebenspartner, Verwandte bis zum 3. Grad und Verschwägerte 1. und 2. Grades;
  •  Zuschuss zu den Kosten öffentlicher Pflegedienste zur Unterstützung der häuslichen Pflege.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch die Multidisziplinäre Bewertungsstelle (UVM) des für das Gebiet zuständigen Gesundheitsbezirks.

Die UVM, ergänzt durch den Gerichtsmediziner oder eine Person mit gerichtsmedizinischer Funktion, stellt die Pflegebedürftigkeit der Person fest und erstellt ein Protokoll darüber; sie erarbeitet den Pflegeplan nach Anhörung der Person und ihrer Angehörigen. Der Pflegeplan enthält folgende Elemente: Bedarfsermittlung; Festlegung der Ziele; aktive Leistungen (gesundheitliche, sozialmedizinische und sozialfürsorgerische); gewährbare Leistungen; Modalitäten für die Verwendung der Pflegebeihilfe; Überprüfung der Ergebnisse. Der Pflegeplan muss vom Begünstigten oder einem seiner Angehörigen unterzeichnet werden.

Höhe der Pflegebeihilfe

Die Höhe der Pflegebeihilfe richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers und nach dem Einkommens- und Vermögensnachweis der Familie (ICEF) wie folgt:

SCHWERIGKEITSGRAD

VOLLER PFLEGEGELD-BETRAG

(Höchstbetrag)

REDUZIERTE BEIHILFE BIS ZU

(Mindestbetrag)

Schweregrad Stufe 1  100,00 € 100,00 €
Schweregrad Stufe 2 300,00 € 150,00 
Schweregrad 3 600,00 € 300,00 €
Schweregrad 4 1.100,00 € 500,00

Im Falle einer Änderung des Schweregrads wird die Höhe der Beihilfe ab dem 1. Tag des Monats neu berechnet, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

Beschränkungen

Neubewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Vom 1. Oktober bis zum 28. Februar jedes Jahres, das auf das Jahr der Antragstellung folgt, muss der Antragsteller einen Antrag auf erneute Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellen; andernfalls wird die Pflegebeihilfe mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres widerrufen.

Aussetzung der Pflegebeihilfe

Die Pflegebeihilfe wird in folgenden Fällen ausgesetzt:

  • Krankenhausaufenthalt, Aufenthalt in einem Hospiz oder in einer anderen sozialmedizinischen oder sozialfürsorglichen Einrichtung für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 30 Tagen, beginnend mit dem 31. Tag;
  • Inanspruchnahme des zweijährigen, zu 100 % bezahlten Urlaubs gemäß Art. 42 Abs. 5 des Gesetzesdekrets Nr. 151/2001 durch ein Familienmitglied des Begünstigten zur Betreuung von Personen in schwerwiegenden Situationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 bescheinigt wurde.

An wen es sich richtet

Einen Antrag auf die Pflegebeihilfe können pflegebedürftige Personen stellen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. ununterbrochener Wohnsitz in der Provinz Trient seit mindestens zwei Jahren, mit Ausnahme von Minderjährigen, bei denen diese Voraussetzung entweder vom Minderjährigen selbst oder von einem der beiden Elternteile erfüllt sein muss;
  2. sie müssen bereits Empfänger einer Begleitbeihilfe gemäß dem Landesgesetz Nr. 7/1998 (Regelung der Hilfsmaßnahmen zugunsten von Zivilinvaliden, zivilen Blinden und Taubstummen) oder einer vergleichbaren Leistung für die kontinuierliche persönliche Betreuung oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, auch gleichzeitig; 
  3. die wirtschaftliche Lage des betreffenden Haushalts (ICEF) muss bei höchstens 0,32 liegen;
  4. festgestellte Pflegebedürftigkeit durch die UVM (multidisziplinäre Begutachtungsstelle) des für das Gebiet zuständigen Gesundheitsbezirks.

Der Antrag kann gestellt werden:

von der pflegebedürftigen Person selbst;

wenn der Antragsteller minderjährig ist, von einem der Elternteile, bei dem der Antragsteller wohnt, oder von der Person, die die elterliche Sorge ausübt;

wenn der Antragsteller entmündigt oder geschäftsunfähig ist, durch den Vormund oder den Pfleger;

im Falle der Bestellung eines Betreuers durch diesen selbst, sofern ihm die entsprechende Befugnis übertragen wurde.

Zeiten und Fristen

.

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab dem Tag nach Eingang des Antrags.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Tutela delle persone non autosufficienti e delle loro famiglie e modificazioni delle leggi provinciali 3 agosto 2010, n. 19, e 29 agosto 1983, n. 29, in materia sanitaria

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 15.10.2026 18:02

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