Beschreibung
Die Pflegebeihilfe ist eine finanzielle Maßnahme, die die Begleitbeihilfe ergänzt und darauf abzielt, den Verbleib pflegebedürftiger Personen in ihrem häuslichen Umfeld zu fördern und zu unterstützen sowie ihre Familien bei der Pflege zu entlasten.
Die Leistung richtet sich nach dem Umfang des Bedarfs der pflegebedürftigen Person, der im häuslichen und teilstationären Bereich gedeckt werden soll.
Verwendungszweck der Pflegebeihilfe
Die Pflegebeihilfe ist für den Erwerb von Betreuungs- und/oder Rehabilitationsleistungen im häuslichen, ambulanten oder teilstationären Bereich bestimmt.
Diese Leistungen können erbracht werden durch:
- Pflegekräfte (sog. „Betreuer“), die mit einem regulären Vertrag eingestellt sind;
- zugelassene und akkreditierte Einrichtungen;
- Familienangehörige wie Ehepartner, Lebenspartner, Verwandte bis zum 3. Grad und Verschwägerte 1. und 2. Grades;
- Zuschuss zu den Kosten öffentlicher Pflegedienste zur Unterstützung der häuslichen Pflege.
Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch die Multidisziplinäre Bewertungsstelle (UVM) des für das Gebiet zuständigen Gesundheitsbezirks.
Die UVM, ergänzt durch den Gerichtsmediziner oder eine Person mit gerichtsmedizinischer Funktion, stellt die Pflegebedürftigkeit der Person fest und erstellt ein Protokoll darüber; sie erarbeitet den Pflegeplan nach Anhörung der Person und ihrer Angehörigen. Der Pflegeplan enthält folgende Elemente: Bedarfsermittlung; Festlegung der Ziele; aktive Leistungen (gesundheitliche, sozialmedizinische und sozialfürsorgerische); gewährbare Leistungen; Modalitäten für die Verwendung der Pflegebeihilfe; Überprüfung der Ergebnisse. Der Pflegeplan muss vom Begünstigten oder einem seiner Angehörigen unterzeichnet werden.
Höhe der Pflegebeihilfe
Die Höhe der Pflegebeihilfe richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers und nach dem Einkommens- und Vermögensnachweis der Familie (ICEF) wie folgt:
| SCHWERIGKEITSGRAD | VOLLER PFLEGEGELD-BETRAG (Höchstbetrag) | REDUZIERTE BEIHILFE BIS ZU (Mindestbetrag) |
| Schweregrad Stufe 1 | 100,00 € | 100,00 € |
| Schweregrad Stufe 2 | 300,00 € | 150,00 |
| Schweregrad 3 | 600,00 € | 300,00 € |
| Schweregrad 4 | 1.100,00 € | 500,00 |
Im Falle einer Änderung des Schweregrads wird die Höhe der Beihilfe ab dem 1. Tag des Monats neu berechnet, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Beschränkungen
Neubewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Vom 1. Oktober bis zum 28. Februar jedes Jahres, das auf das Jahr der Antragstellung folgt, muss der Antragsteller einen Antrag auf erneute Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellen; andernfalls wird die Pflegebeihilfe mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres widerrufen.
Aussetzung der Pflegebeihilfe
Die Pflegebeihilfe wird in folgenden Fällen ausgesetzt:
- Krankenhausaufenthalt, Aufenthalt in einem Hospiz oder in einer anderen sozialmedizinischen oder sozialfürsorglichen Einrichtung für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 30 Tagen, beginnend mit dem 31. Tag;
- Inanspruchnahme des zweijährigen, zu 100 % bezahlten Urlaubs gemäß Art. 42 Abs. 5 des Gesetzesdekrets Nr. 151/2001 durch ein Familienmitglied des Begünstigten zur Betreuung von Personen in schwerwiegenden Situationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 bescheinigt wurde.