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Antrag auf Genehmigung zur Veräußerung von Kulturgütern

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Über bewegliches und unbewegliches Kulturgut, das sich im Besitz öffentlicher Einrichtungen oder privater juristischer Personen ohne Erwerbszweck befindet, darf nur mit vorheriger Genehmigung der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten der UMSt verfügt werden.

Beschreibung

Bewegliche und unbewegliche Güter von kulturellem Interesse, die sich im Besitz öffentlicher Einrichtungen (staatliches Eigentum oder Eigentum anderer öffentlicher Einrichtungen als des Staates, der Regionen, Gemeinden und anderer Gebietskörperschaften sowie gesetzlich anerkannter Einrichtungen und Institute) oder juristischer Personen ohne Erwerbszweck (einschließlich zivilrechtlich anerkannter kirchlicher Einrichtungen) befinden, dürfen nicht veräußert werden, bevor die in Artikel 12 des Gesetzesdekrets 42/2004 vorgesehene Überprüfung des Interesses durchgeführt wurde; dies gilt unbeschadet der Übertragungen zwischen dem Staat, den Regionen und anderen öffentlichen Gebietskörperschaften.
Nach der Überprüfung und Bestätigung, dass die Güter zum kulturellen Erbe gehören, können sie nur mit Genehmigung veräußert werden, die vom gesetzlichen Vertreter der Einrichtung oder der juristischen Person auch im Falle eines Austauschs und für alle Rechtsgeschäfte wie Veräußerung, Verpfändung, Hypothek oder Dienstbarkeit beantragt werden muss.

Dagegen ist für Übertragungen aus irgendeinem Grund zugunsten des Staates und der Autonomen Provinz Trient keine Genehmigung erforderlich (Art. 6 bis L.P. 1/2003).

An wen es sich richtet

Der gesetzliche Vertreter von öffentlichen Einrichtungen und privaten juristischen Personen ohne Erwerbszweck (Artikel 55 und 56 des Gesetzesdekrets 42/2004).

So geht es

Die Bewerbungen können entweder per E-Mail an die folgende Adresse geschickt werden umst.soprintendenza@pec.provincia.tn.it auf traditionellem Wege, d.h. per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich am Sitz der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter und -aktivitäten der UMSt, bei den verschiedenen dezentralen Informations- und Beratungsstellen im gesamten Gebiet oder per Fax.

Die Beschreibung des Serviceformulars mit den entsprechenden Vordrucken finden Sie unter www.provincia.tn.it.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 55 bis 58.

Im Antrag müssen die beabsichtigte Nutzung und die erforderlichen Erhaltungsarbeiten angegeben werden. Bei staatlichem Kulturgut müssen in dem Antrag außerdem die Modalitäten der öffentlichen Nutzung und der Aufwertung des Gutes angegeben werden, wobei in dem Antrag die zu diesem Zweck verfolgten Ziele zu nennen sind; dies gilt nicht für Güter, die bereits für gewerbliche Zwecke oder Wohnzwecke genutzt werden.
Dem Antrag ist außerdem Folgendes beizufügen

  • eine fotografische Dokumentation der zu veräußernden Immobilie
  • Vorschlag für eine kartografische Aktualisierung durch eine Art von Fraktionierung;
  • Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (in den beantragten Fällen)
  • Stellungnahme des Diözesanamtes für sakrale Kunst und den Schutz kirchlicher Kulturgüter gemäß Art. 5 der Vereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Trient und der Erzdiözese Trient über den Schutz und die Aufwertung von Kulturgütern von religiösem Interesse, die kirchlichen Einrichtungen und Institutionen gehören, vom 18. Mai 2007 (in den beantragten Fällen).

Formulare

Zeiten und Fristen

Keine.

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Frist beginnt mit dem Datum der Einreichung des Zulassungsantrags.

Kosten

1 Steuermarke
16 Euro

Ausnahmen Artikel 16 und 27 bis Tabelle Anhang b Präsidialdekret 642/72

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Codice dei beni culturali e del paesaggio, ai sensi dell'articolo 10 della L. 6 luglio 2002, n. 137. (Delega per la riforma dell'organizzazione del Governo e della Presidenza del Consiglio dei Ministri, nonché di en

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Kontakt

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 01.08.2025 12:07

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