Beschreibung
Bewegliche und unbewegliche Güter von kulturellem Interesse, die sich im Besitz öffentlicher Einrichtungen (staatliches Eigentum oder Eigentum anderer öffentlicher Einrichtungen als des Staates, der Regionen, Gemeinden und anderer Gebietskörperschaften sowie gesetzlich anerkannter Einrichtungen und Institute) oder juristischer Personen ohne Erwerbszweck (einschließlich zivilrechtlich anerkannter kirchlicher Einrichtungen) befinden, dürfen nicht veräußert werden, bevor die in Artikel 12 des Gesetzesdekrets 42/2004 vorgesehene Überprüfung des Interesses durchgeführt wurde; dies gilt unbeschadet der Übertragungen zwischen dem Staat, den Regionen und anderen öffentlichen Gebietskörperschaften.
Nach der Überprüfung und Bestätigung, dass die Güter zum kulturellen Erbe gehören, können sie nur mit Genehmigung veräußert werden, die vom gesetzlichen Vertreter der Einrichtung oder der juristischen Person auch im Falle eines Austauschs und für alle Rechtsgeschäfte wie Veräußerung, Verpfändung, Hypothek oder Dienstbarkeit beantragt werden muss.
Dagegen ist für Übertragungen aus irgendeinem Grund zugunsten des Staates und der Autonomen Provinz Trient keine Genehmigung erforderlich (Art. 6 bis L.P. 1/2003).