An wen es sich richtet
Jeder, der beabsichtigt, auf dem Gebiet der Provinz Trient wild lebende Tiere zu Zier-, Nahrungs- oder Aufstockungszwecken zu halten.
Antrag auf Genehmigung der Haltung von Wildtieren zu Zier-, Nahrungs- oder Wiederbesiedlungszwecken gemäß Artikel 36 des Provinzialgesetzes Nr. 24/1991. Die Fälle, Kriterien und Verfahren für die Erteilung der Genehmigung sind in Kapitel VI der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz geregelt (Dekret des Präsidenten des Provinzialrats Nr. 16-69/Leg vom 17. November 1992).