Beschreibung
Videoüberwachungssysteme, die aus organisatorischen und produktionstechnischen Gründen, zum Schutz des Unternehmensvermögens oder zur Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich sind und von denen aus auch die Tätigkeiten der Arbeitnehmer fernüberwacht werden können, können nach vorheriger Vereinbarung mit den betrieblichen Gewerkschaftsvertretern installiert werden. In Ermangelung oder bei Nichterzielung einer Einigung mit den Gewerkschaftsvertretern ist das Arbeitsamt für die Autonome Provinz Trient für die Erteilung der Genehmigung zuständig.
Das Videoüberwachungssystem darf erst nach Erteilung der Genehmigung installiert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die bloße Installation und/oder Inbetriebnahme von audiovisuellen Geräten vor der mit diesem Antrag beantragten Genehmigung die Anwendung der in Artikel 38 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 300/70 vorgesehenen Sanktionen zur Folge hat.
Der Einsatz von Videoüberwachungssystemen zum Zweck der Fernüberwachung der Tätigkeiten der Arbeitnehmer ist verboten.
Beschränkungen
Der Antragsteller hat alle vom Verfahrensleiter angeforderten zusätzlichen Unterlagen innerhalb der vorgesehenen Frist vorzulegen.