Beschreibung
Videoüberwachungsanlagen, die aus organisatorischen und produktionstechnischen Gründen, zum Schutz des Unternehmensvermögens oder zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit erforderlich sind und die auch die Möglichkeit einer Fernüberwachung der Tätigkeit der Arbeitnehmer bieten, können nach vorheriger Vereinbarung mit den betrieblichen Gewerkschaftsvertretern installiert werden. Fehlen diese oder kommt es zu keiner Einigung mit den Gewerkschaftsvertretungen, ist das Arbeitsamt für die Erteilung der Genehmigung in der Autonomen Provinz Trient zuständig.
Die Videoüberwachungsanlage darf erst nach Erteilung der Genehmigung installiert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bereits die bloße Installation und/oder Inbetriebnahme von audiovisuellen Anlagen vor Erteilung der mit diesem Antrag beantragten Genehmigung zur Anwendung der in Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes 300/70 vorgesehenen Sanktionen führt.
Die Nutzung von Videoüberwachungsanlagen zum Zwecke der Fernüberwachung der Tätigkeit der Arbeitnehmer ist untersagt.
Beschränkungen
Der Antragsteller muss etwaige vom Sachbearbeiter angeforderte ergänzende Unterlagen innerhalb der gesetzten Fristen vorlegen.