Beschreibung
Kontrollinstrumente (mit Ausnahme von Videoüberwachungssystemen und Satellitenüberwachungssystemen), die aus organisatorischen und produktionstechnischen Gründen, zum Schutz der Vermögenswerte des Unternehmens oder aus Gründen der Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich sind und aus denen sich auch die Möglichkeit der Fernüberwachung der Tätigkeiten der Arbeitnehmer ergibt, können nach vorheriger Vereinbarung mit den Gewerkschaftsvertretern des Unternehmens installiert werden. In Ermangelung oder bei Nichteinigung mit den Gewerkschaftsvertretern ist das Arbeitsamt die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für die Autonome Provinz Trient.
Beschränkungen
Der Antragsteller hat alle vom Verfahrensleiter angeforderten zusätzlichen Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen.