Beschreibung
Der öffentliche Gelegenheitsverkehr mit Schiffen unterliegt einer Kontingentierung und bedarf gemäß Ministerialerlass vom 13. Dezember 1951 einer Genehmigung durch den Hafeninspektor (PAT).
Der öffentliche Gelegenheitsverkehr mit Schiffen unterliegt keinen Quotenbeschränkungen und muss gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 21 vom 15. Januar 1992 bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung beantragt werden. In diesem Fall müssen die Schiffsführer gemäß Artikel 39 ter des Provinzgesetzes Nr. 16/1993 in die Liste der Schiffsführer für den öffentlichen Gelegenheitsverkehr bei der C.C.I.A. der Provinz Trient eingetragen sein.