Antrag auf Genehmigung einer nicht planmäßigen öffentlichen Schifffahrt

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Die Tätigkeit des öffentlichen Gelegenheitsverkehrs mit nautischen Einheiten unterliegt einer vorherigen Genehmigung, die je nach Art der Zertifizierung der nautischen Einheit variiert.

Beschreibung

Der öffentliche Gelegenheitsverkehr mit Schiffen unterliegt einer Kontingentierung und bedarf gemäß Ministerialerlass vom 13. Dezember 1951 einer Genehmigung durch den Hafeninspektor (PAT).

Der öffentliche Gelegenheitsverkehr mit Schiffen unterliegt keinen Quotenbeschränkungen und muss gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 21 vom 15. Januar 1992 bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung beantragt werden. In diesem Fall müssen die Schiffsführer gemäß Artikel 39 ter des Provinzgesetzes Nr. 16/1993 in die Liste der Schiffsführer für den öffentlichen Gelegenheitsverkehr bei der C.C.I.A. der Provinz Trient eingetragen sein.

An wen es sich richtet

Einzelfirma, Unternehmen, Verein oder öffentliche Einrichtung

So geht es

Der Antrag auf Zulassung ist in der im Formular angegebenen Weise auszufüllen und zusammen mit allen im Antrag vorgesehenen Unterlagen einzureichen.

Der Antrag muss mit einer für die Beantwortung vorgesehenen Steuermarke (16,00 Euro) versehen sein; wird der Antrag per PEC-Post übermittelt, kann die beizufügende Steuermarke auf dem Antrag selbst angebracht und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entwertet werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

  • Kopie des Schiffsführerscheins (Art. 68 und Art. 69 des Präsidialerlasses Nr. 631/1949)
  • Kopie des Seetüchtigkeitszeugnisses (Art. 72 des Präsidialerlasses Nr. 631/1949)
  • Kopie(n) des Führerscheins für den Motor;
  • Steuermarke.

Formulare

Zeiten und Fristen

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Bearbeitungszeit beträgt 90 Tage, gerechnet ab dem Tag nach Eingang des Antrags.

Kosten

2 Steuermarken
16,00+16,00 Euro

Antrag + Genehmigung

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Approvazione del testo definitivo del Codice della navigazione.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.10.2025 18:29

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