Antrag auf Erwerb oder Konzessionierung von Provinzialvermögen

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Antrag auf Erwerb oder Konzessionierung von Provinzial- oder Staatseigentum unter der Verwaltung des Dienstes für Immobilienverwaltung und Logistik. Ausgeschlossen sind: Wasser, Forstwirtschaft, Straßen.

Beschreibung

Der Bürger oder das Unternehmen, das ein staatliches Vermögen (oder ein nicht übertragbares Erbe), das für die Verwaltung nicht mehr funktionsfähig ist, erwerben oder nur nutzen möchte, kann einen Antrag bei der Abteilung für Vermögensverwaltung und Logistik des P.A.T. über das entsprechende Fax stellen.

Bei den Vermögenswerten, die beantragt werden können, handelt es sich in der Regel um Straßenwracks, bei Enteignungen erworbene und nicht verwendete Mittel, vom Staat übertragene Vermögenswerte usw..

Ausgeschlossen von diesem Antrag sind alle Mittel, die im Grundbuch als Wasser- und Wassereigentum der P.A.T. oder als Eigentum der P.A.T.-Straßenbauabteilung eingetragen sind.

Zu den Vermögenswerten, die veräußert werden können, gehören hingegen die im vorigen Absatz genannten Wracks.

So geht es

Der Antrag (ggf. mit einer Steuermarke von 16 €) muss gemäß Artikel 38 des Präsidialerlasses 445 vom 28. Dezember 2000 unterzeichnet werden. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden

- Planimetrie mit Hervorhebung der beantragten Fläche (vorzugsweise computergestützt)
- fotografische Dokumentation (vorzugsweise computergestützt);
- sonstige Unterlagen.
- Datenschutz

Der Antrag mit Anlagen kann per Post oder auf elektronischem Wege an die im Fax angegebenen Adressen gesandt oder direkt in der Hauptverwaltung des Dienstes oder in den Außenstellen des P.A.T. abgegeben werden.

Zeiten und Fristen

180 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab Eingang des Antrags, nur im Falle einer Konzession.

Sobald der Antrag eingegangen ist, holt die Dienststelle die erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Stellen ein. Im Falle eines positiven Ergebnisses wird die Belastung beziffert und die Urkunde vorbereitet, die der Antragsteller dann zu unterzeichnen hat.

Im Falle eines negativen Ergebnisses erhält der Antragsteller einen Ablehnungsbescheid.

Beim VERKAUF prüfen die Ämter die Verfügbarkeit des Grundstücks und beziffern seinen Wert entsprechend der beantragten Fläche, woraufhin ein erstes Angebot formuliert wird, das der Antragsteller unterzeichnen muss.

Im Falle der Annahme wird das Verfahren nach Genehmigung durch die Provinzregierung mit der Zahlung des Preises und der Unterzeichnung der Urkunde fortgesetzt.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Disciplina dell'attività contrattuale e dell'amministrazione dei beni della Provincia autonoma di Trento

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Regolamento di attuazione della legge provinciale 19 luglio 1990, n. 23 concernente: 'Disciplina dell'attività contrattuale e dell'amministrazione dei beni della Provincia autonoma di Trento'

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.10.2025 18:20

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