Beschreibung
Das Gesetz über das kulturelle Erbe und die Landschaft (Gesetzesdekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004, Art. 106, Abs. 1 und 2) legt fest, dass die öffentlichen Gebietskörperschaften das Recht haben, einzelnen Antragstellern die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Kulturgüter zu gestatten, sofern diese Nutzung mit dem kulturellen Zweck des Gutes vereinbar ist.
Für die Nutzung dieser Güter hat der Konzessionär eine Gebühr und eine Kaution zu entrichten. Handelt es sich bei dem Konzessionär um eine öffentliche Einrichtung und wird die Nutzung für die Verfolgung ihrer institutionellen Zwecke gewährt, kann die Gebühr anerkannt und die Sicherheitsleistung nicht verlangt werden. In der Konzessionsurkunde, die vom Konzessionsgeber und vom Konzessionär unterzeichnet wird, werden der Zeitraum, für den das Eigentum gewährt wird, die Höhe der Gebühr, die Nutzung, für die es zur Verfügung gestellt wird, und alle Bedingungen, die zum Schutz des Eigentums selbst für erforderlich gehalten werden, angegeben.