Antrag auf Erteilung einer Konzession für Kulturgüter

  • Aktiv

Beantragung der Verwendung von Kulturgütern in Sendungen bei der UMSt-Aufsichtsbehörde für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten gegen Zahlung einer Gebühr.

Beschreibung

Das Gesetz über das kulturelle Erbe und die Landschaft (Gesetzesdekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004, Art. 106, Abs. 1 und 2) legt fest, dass die öffentlichen Gebietskörperschaften das Recht haben, einzelnen Antragstellern die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Kulturgüter zu gestatten, sofern diese Nutzung mit dem kulturellen Zweck des Gutes vereinbar ist.

Für die Nutzung dieser Güter hat der Konzessionär eine Gebühr und eine Kaution zu entrichten. Handelt es sich bei dem Konzessionär um eine öffentliche Einrichtung und wird die Nutzung für die Verfolgung ihrer institutionellen Zwecke gewährt, kann die Gebühr anerkannt und die Sicherheitsleistung nicht verlangt werden. In der Konzessionsurkunde, die vom Konzessionsgeber und vom Konzessionär unterzeichnet wird, werden der Zeitraum, für den das Eigentum gewährt wird, die Höhe der Gebühr, die Nutzung, für die es zur Verfügung gestellt wird, und alle Bedingungen, die zum Schutz des Eigentums selbst für erforderlich gehalten werden, angegeben.

An wen es sich richtet

Natürliche Personen, private oder öffentliche juristische Personen

So geht es

Um eine Konzession zu beantragen, muss das Formular für den Antrag auf eine Konzession für die Nutzung von Kulturgütern ausgefüllt werden, das bei der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter eingereicht wird (Mod. 4265).

Das ausgefüllte Formular wird an die Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter und -aktivitäten unterpec:umst.soprintendenza@pec.provincia.tn.it oder auf einem anderen telematischen Weg gemäß Art. 38 DPR Nr. 445/2000 und Art. 65 D. Lgs. Nr. 82/2005, per Fax oder in Papierform per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antrag muss Folgendes beigefügt werden

  • Bericht über die Übereinstimmung von beweglichen Gegenständen von historischem, künstlerischem oder archäologischem Interesse, die funktionell mit der Immobilie verbunden sind (nur, wenn sie nicht detailliert im dafür vorgesehenen Teil des Formulars beschrieben sind);
  • Bericht über die Beschaffenheit von Möbeln und Ausrüstungsgegenständen, die funktionell mit der Immobilie verbunden sind (nur, wenn sie im dafür vorgesehenen Teil des Formblatts nicht detailliert beschrieben sind);
  • Angaben gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016;
  • Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag handschriftlich und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird)

Formulare

Zeiten und Fristen

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die 90-Tage-Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags. Bei unzureichenden Unterlagen setzt die Verwaltung das Verfahren aus bzw. unterbricht es und fordert Klarstellungen oder zusätzliche Unterlagen an.

Kosten

Stempel
16,00 Euro

Von der Stempelsteuer befreit gemäß Art. 16 (z.B. öffentliche Einrichtung) und gemäß Art. 27bis (z.B. ONLUS, APS) der Tabelle all. B des Präsidialdekrets Nr. 642 vom 20. Oktober 1972

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Codice dei beni culturali e del paesaggio, ai sensi dell'articolo 10 della L. 6 luglio 2002, n. 137. (Delega per la riforma dell'organizzazione del Governo e della Presidenza del Consiglio dei Ministri, nonché di en

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Disciplina dell'attività contrattuale e dell'amministrazione dei beni della Provincia autonoma di Trento

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.10.2025 17:44

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