Antrag auf Einrichtung von Hundeübungsplätzen und Hundewettbewerben

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Die Rechtsvorschriften der Provinz über den Schutz der Wildtiere und die Ausübung der Jagd sehen die Möglichkeit vor, Zonen für die Ausbildung von Hunden und für Wettbewerbe einzurichten (Artikel 6 des Provinzgesetzes Nr. 24/1991). Es gibt zwei Arten von Zonen: Zonen, in denen das Töten verboten ist, und Zonen, in denen das ganzjährige Töten von Zuchttieren, die zu den Wildarten gehören, erlaubt ist. Der Beschluss Nr. 659 des Provinzialrats vom 12. April 2013 legt die Kriterien, Grenzen und Einrichtungsmethoden fest.

An wen es sich richtet

Antragsberechtigt sind Jagd- und Hundevereine, einzelne oder assoziierte Landwirte und Privatpersonen.

So geht es

Der Antrag muss mit dem entsprechenden Formular beim Faunadienst eingereicht werden. Das Verfahren kann auch von der Verwaltung von Amts wegen eingeleitet werden.

Zeiten und Fristen

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab dem Tag nach Eingang des Antrags

Voruntersuchung durch den Wildtierdienst und Ausweisung der Zone durch Beschluss des Provinzialrats

Kosten

Steuermarke
16 Euro

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 17:03

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