Beschreibung
Nicht-paritätische Schulen führen eine organisierte Unterrichtstätigkeit unter Einhaltung folgender Bedingungen durch
- ein Bildungsprojekt und das damit verbundene Bildungsangebot, das den Grundsätzen der Verfassung und des italienischen Schulsystems entspricht und auf die allgemeinen und spezifischen Lernziele im Zusammenhang mit dem Erwerb von Qualifikationen ausgerichtet ist
- das Vorhandensein von Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenständen und Ausrüstungen, die den geltenden Vorschriften über Hygiene und Sicherheit in Schulgebäuden entsprechen und der Funktion im Verhältnis zur Schülerzahl angemessen sind
- die Beschäftigung von Lehrkräften und eines Koordinators für Erziehungs- und Unterrichtsaktivitäten mit beruflichen Qualifikationen, die den unterrichteten Fächern und dem Bildungsangebot der Schule entsprechen, sowie von geeignetem technischem und Verwaltungspersonal
- Aufnahme von Schülern, deren Alter nicht unter dem in der geltenden Schulordnung festgelegten Alter liegt, in Bezug auf die zu erwerbende Qualifikation
Die Anerkennung und die Aufsicht über die nicht kirchlichen Schulen erfolgt durch die Provinz, die das Vorhandensein und die Dauerhaftigkeit der Anforderungen prüft. Sie kann die Streichung der Schule von der Provinzliste der nicht-pfarrlichen Schulen anordnen, wenn eine oder mehrere Anforderungen nicht erfüllt sind.
Die Eintragung in die Liste der nicht-pfarrlichen Schulen kann für die Kurse des ersten und zweiten Bildungszyklus beantragt werden.
Die Eintragung der Schule in die Provinzliste bedeutet die Anerkennung ihres Status als nicht-pfarrliche Schule ab dem Beginn des Schuljahres, das auf das Datum der Annahme des Antrags folgt.
Abschlüsse der nicht-gemeindlichen Schulen
Der regelmäßige Besuch einer nicht-gemeindlichen Schule stellt die Erfüllung der Schulpflicht dar. Nicht-gemeindliche Schulen können keine rechtsgültigen Abschlüsse ausstellen, weder Zwischen- noch Endabschlüsse. Die Schüler müssen die Eignungsprüfung erst am Ende der fünften Klasse der Grundschule ablegen, um in die nächste Schulstufe aufgenommen zu werden oder um in eine staatliche oder gleichgestellte Schule übertreten zu können. Für die staatliche Abschlussprüfung des ersten Bildungszyklus müssen die Schüler, die eine im Provinzialregister eingetragene Schule außerhalb der Gemeinde besuchen, die Prüfungen als externe Kandidaten an einer staatlichen oder paritätischen Schule gemäß den geltenden Bestimmungen ablegen.
Für den zweiten Bildungsgang müssen sich die Schülerinnen und Schüler, um zu den staatlichen Prüfungen zugelassen zu werden, als externe Kandidaten beim zuständigen Provinzialamt bewerben.