Beschreibung
Unser Rechtssystem hat schon immer die psychophysische Integrität minderjähriger Arbeitnehmer durch besondere Schutzvorschriften geschützt, eben weil diese Kategorie von Arbeitnehmern besonders geschützt werden muss. Insbesondere verbietet das Gesetz die Beschäftigung von Jugendlichen bei einer Reihe von Arbeiten, Verfahren und Aufgaben, die in Anhang I des Gesetzes Nr. 977 vom 17. Oktober 1967 aufgeführt sind (Art. 6, Gesetz Nr. 977/1967; ML Circ. no. 1/2000). Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, bei denen man chemischen, physikalischen und biologischen Stoffen ausgesetzt ist, sowie um gefährliche oder schwere Verfahren und Arbeiten. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet.
Von diesem Verbot kann mit vorheriger Genehmigung der Arbeitsaufsichtsbehörde (in PAT Servizio Lavoro) nur abgewichen werden, wenn diese Tätigkeiten aus Gründen der allgemeinen oder beruflichen Bildung unerlässlich sind. In jedem Fall ist der Arbeitgeber/Arbeitgeber verpflichtet, vor der Beschäftigung von Minderjährigen eine ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen zur Gesundheitsüberwachung und einer angemessenen Bewertung der spezifischen Risiken durchzuführen.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für Tätigkeiten, die mit dem Transport und dem Heben von Gewichten verbunden sind, sowie für eine durchschnittliche tägliche Lärmbelastung von mehr als 80 Dezibel LEP-d genaue Beschränkungen festgelegt. Im ersten Fall beziehen sich diese Einschränkungen sowohl auf die Größe der Lasten als auch auf die Dauer der Leistung, die vier Stunden am Tag, einschließlich der leeren Rückfahrt, nicht überschreiten darf, während hinsichtlich der Lärmbelastung der Arbeitgeber/Arbeitgeber verpflichtet ist, individuelle Gehörschutzgeräte zur Verfügung zu stellen und eine angemessene Schulung in deren Gebrauch durchzuführen. Weiter heißt es, dass Jugendliche nach vorheriger Genehmigung durch die Arbeitsaufsichtsbehörde nicht zur Arbeit im Wechselschichtsystem eingeteilt werden dürfen, wenn dieses Arbeitssystem durch Tarifverträge zugelassen ist.
Ausnahmen vom Verbot der gefährlichen Arbeit
Wenn der Einsatz von ungesunden/gefährlichen Arbeiten aus unerlässlichen Gründen der allgemeinen oder beruflichen Bildung erfolgt, kann das Verbot, Jugendliche mit solchen Tätigkeiten zu beschäftigen, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der Arbeitsaufsichtsbehörde (in PAT Servizio Lavoro) und einer positiven Stellungnahme der zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörde aufgehoben werden. Konkret bedeutet dies, dass die Jugendlichen im Falle einer Ausnahmegenehmigung die Tätigkeit nur so lange ausüben dürfen, wie es für die Ausbildung im Klassenzimmer, im Labor oder im Arbeitsumfeld des Arbeitgebers/Arbeitgebers unbedingt erforderlich ist. Außerdem muss eine angemessene Beaufsichtigung durch Ausbilder, die auch für Prävention und Schutz zuständig sind, gewährleistet sein, und die Tätigkeit muss unter Einhaltung aller Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen stattfinden.
Die praktische Weiterbildung von Jugendlichen, die in einem Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind, fällt in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung und muss, wenn sie sich auf Aufgaben bezieht, die verbotenen Arbeiten zuzuordnen sind, von der Aufsichtsbehörde vorab genehmigt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Ausdruck "unbedingt erforderliche Zeit" in diesem Fall auf den Zeitraum in Monaten oder Jahren bezieht, der erforderlich ist, um die in den Bezugsvorschriften oder auf dem Verhandlungswege festgelegte berufliche Qualifikation zu erreichen.
Schließlich wird hinzugefügt, dass die Genehmigung, da sie die Ausbildungstätigkeit betrifft und daher für bestimmte Qualifikationen beantragt werden muss, nicht für jede einzelne Beschäftigung eines Minderjährigen wiederholt werden muss.