An wen es sich richtet
Das Gesetz 68/99 schützt auch die folgenden Personengruppen
- Waisen und hinterbliebene Ehegatten von Personen, die infolge von Arbeit, Krieg, Dienst oder infolge der Verschlimmerung einer aus diesen Gründen erlittenen Invalidität gestorben sind
- Ehegatten und Kinder von Personen, die als kriegs-, dienst- und arbeitsbedingt schwerbehindert anerkannt sind (so genannte "equiparati"), ausschließlich anstelle des Hauptleistungsempfängers
- repatriierte italienische Flüchtlinge (Gesetz 763/81);
- Opfer von Terrorismus und organisierter Kriminalität, auch wenn sie nicht arbeitslos sind (Gesetz 407/98, geändert durch Gesetz 288/99)
- Familienangehörige von Opfern des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, ausschließlich in Vertretung des Hauptleistungsempfängers und auch dann, wenn sie nicht arbeitslos sind (Gesetz 407/98 in der Fassung des Gesetzes 288/99)
- Opfer des Zolls, auch wenn sie nicht arbeitslos sind (Gesetz Nr. 466/80, Gesetz Nr. 266/2005, Präsidialdekret Nr. 243/2006)
- Familienangehörige von Pflichtopfern, ausschließlich in Vertretung des Hauptleistungsempfängers und auch dann, wenn sie nicht arbeitslos sind (Gesetz Nr. 466/80, Gesetz Nr. 266/2005, Präsidialerlass Nr. 243/2006)
- Waisen aufgrund von Straftaten im Inland (Art. 6 Gesetz Nr. 4/2018)
Abgänger aus der Pflege (Art. 67bis DL 34/2020)
Es wird darauf hingewiesen, dass Waisen und Kinder von Personen, die aus Kriegs-, Dienst- und Arbeitsgründen als schwerbehindert anerkannt sind, nur dann in die Listen der Beschäftigungspflicht eingetragen werden können, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Elternteils oder zum Zeitpunkt, als der Elternteil für dauerhaft arbeitsunfähig erklärt wurde, minderjährig oder unter 21 Jahren, wenn es sich um Gymnasiasten handelt, oder unter 26 Jahren, wenn es sich um abhängige Studenten handelt, waren. (Art. 1 Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 333/2000).
Methoden der Anwerbung
a) Für private Arbeitgeber
Private Arbeitgeber stellen Arbeitnehmer, die zu diesen Kategorien gehören, durch einen Nominierungsantrag bei den zuständigen Stellen ein.
Dem Nominierungsantrag kann eine Aufforderung an die Arbeitsämter vorausgehen, eine Vorauswahl der in Artikel 18 des Gesetzes 68/99 genannten Personen zu treffen, die aufgrund ihrer Qualifikationen und Fähigkeiten und gemäß den zwischen den Ämtern und dem Arbeitgeber vereinbarten Verfahren für die konkrete Arbeitsgelegenheit in Frage kommen.
b) für öffentliche Arbeitgeber
Öffentliche Arbeitgeber stellen im Rahmen von wettbewerbsorientierten Auswahlverfahren und bei Qualifikationen und Profilen, für die eine Schulpflicht besteht, im Rahmen von Auswahlverfahren ein, die in den geltenden Vorschriften vorgesehen sind. (Art. 7, Absatz 9 des Präsidialdekrets Nr. 333/2000).
Dies gilt unbeschadet der Rekrutierung durch direkte persönliche Aufforderung für die folgenden Kategorien
- Hinterbliebene von Opfern des Terrorismus und der organisierten Kriminalität
- Hinterbliebene von Familienmitgliedern, die Opfer des Dienstes sind
- Waisen oder alternativ der überlebende Ehegatte derjenigen, die infolge der Arbeit gestorben sind.