Agronomische Verwendung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung

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Die Provinz legt die Zeiten und Methoden für die Verteilung von Nebenprodukten für die agronomische Nutzung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Fruchtbarkeit und der Struktur der genutzten landwirtschaftlichen Flächen fest und sieht Ausnahmen oder Begrenzungen der für die Intervention zu nutzenden Flächen vor.

Beschreibung

Mit dem Beschluss der Diputación Foral Nr. 1899 vom 13. Oktober 2023 wurden die Bestimmungen über die kontrollierte Beseitigung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung zu agronomischen Zwecken gemäß Artikel 6 des Ministerialerlasses Nr. 185138 vom 30. März 2023 genehmigt.

Beschränkungen

Die Verteilung von Nebenerzeugnissen auf landwirtschaftlichen Flächen muss innerhalb einer Grenze von 3.000 kg pro Hektar landwirtschaftlicher Fläche erfolgen, die in der Betriebsakte desjenigen, der die Wiederverwendung vornimmt, eingetragen ist.

Die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung müssen zum Zeitpunkt der Entnahme unter Kontrolle für die landwirtschaftliche Verwendung folgende Mindestmerkmale aufweisen

  • Traubentrester: 2,8 Liter wasserfreier Alkohol (vorhandener und potenzieller) je 100 kg;
  • Weintrub: 4 Liter wasserfreier Alkohol je 100 kg, Feuchtigkeitsgehalt 45 %.

An wen es sich richtet

Weinerzeuger und Personen, die eine Verarbeitung von Weintrauben vorgenommen haben und die Nebenerzeugnisse dieser alternativen Verwendung zuführen wollen, sind verpflichtet, die agronomische Verwendung der Nebenerzeugnisse zu melden. Gemäß Art. 3 der Ministerialverordnung Nr. 185138 vom 30. März 2023 sind Personen, die eine Verarbeitung von Trauben bis zu 6000 kg vornehmen oder in ihren Anlagen eine Wein- oder Mostmenge von bis zu 50 hl herstellen, von der Meldepflicht befreit.

So geht es

Die Meldung der agronomischen Verwendung von Nebenerzeugnissen erfolgt auf folgende Weise:

  • Für Trester und Weintrub ausschließlich im telematischen Modus unter Verwendung der entsprechenden Funktion im SIAN. Die Mitteilung muss bis zum vierten Tag vor den Arbeiten erfolgen.
  • Für Traubenstiele durch Übersendung einer Vorabmitteilung per Post an die Adresse serv.politichesvilupporurale@pec.provincia.tn.it, in der der Erzeuger angibt, dass er von dieser Form der Verwendung Gebrauch machen will, und anschließend eine Abschlussmitteilung, in der die für agronomische Zwecke verwendeten Traubenstielmengen, die Parzellen, auf denen die Ausbringung erfolgt ist, und die entsprechenden Flächen angegeben sind. Die endgültige Mitteilung muss bis zum 30. Januar des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr der Erzeugung der Trauben folgt, von denen die Stiele gewonnen wurden.

Kosten

KOSTENLOS

Zugang zum Service

Portal Nationales Agrarsystem Italiens

Authentifizierung

Elektronischer Personalausweis (CIE)
Bürgerkarte (CNS)
SPID Stufe 2

Dokumente

Referenzgesetzgebung

D.M. 185138 del 30 marzo 2023 pubblicato in Gazzetta Ufficiale n. 168 di data 20 luglio 2023 'Disposizioni nazionali di attuazione del regolamento (UE) n. 1308/2013 del Parlamento europeo e del Consiglio e successive modificazioni ed integrazioni, per quanto riguarda l'applicazione dell'intervento della distillazione dei sottoprodotti della vinificazione'. Aggiornamento della delibera della Giunta provinciale n. 1425 del 19 agosto 2016.

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Kontakt

Contatti di Ufficio tutela delle produzioni agricole

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 14:50

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