Ablage von Protokollen in der Gewerkschaft

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Hinterlegen Sie den von der Gewerkschaft unterzeichneten Schlichtungsbericht bei der Arbeitsverwaltung

Beschreibung

Wenn bei privaten und öffentlichen Arbeitsstreitigkeiten eine Einigung außerhalb der Arbeitsverwaltung erzielt wird und der Arbeitnehmer von einer Gewerkschaftsorganisation unterstützt wird, ist es möglich, das mit Unterstützung eines Gewerkschafters unterzeichnete Schlichtungsprotokoll gemäß Artikel 411 der Zivilprozessordnung bei der gleichen Dienststelle zu hinterlegen.

Diese Bestimmung richtet sich an alle Personen, die an einem Arbeitskonflikt beteiligt sind und die ein Schlichtungsprotokoll bei der Gewerkschaft unterzeichnet haben.

So geht es

Dazu sind mindestens zwei Originalausfertigungen erforderlich, die von mindestens dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und dem Gewerkschaftsvertreter des Arbeitnehmers unterzeichnet sind. Die Streitparteien müssen eine von ihnen oder sogar eine externe Partei damit beauftragen, die Schlichtungserklärung gemäß Artikel 411 der Zivilprozessordnung bei der Arbeitsverwaltung einzureichen. Der Beauftragte meldet sich bei der genannten Dienststelle und unterschreibt vor einem Beamten die Erklärung über die Hinterlegung des Schlichtungsberichts. Nach der Hinterlegung reicht die Arbeitsverwaltung den Bericht bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts ein.

Kosten

KOSTENLOS

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 08:45

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