Beschreibung
Wenn bei privaten und öffentlichen Arbeitsstreitigkeiten eine Einigung außerhalb der Arbeitsverwaltung erzielt wird und der Arbeitnehmer von einer Gewerkschaftsorganisation unterstützt wird, ist es möglich, das mit Unterstützung eines Gewerkschafters unterzeichnete Schlichtungsprotokoll gemäß Artikel 411 der Zivilprozessordnung bei der gleichen Dienststelle zu hinterlegen.
Diese Bestimmung richtet sich an alle Personen, die an einem Arbeitskonflikt beteiligt sind und die ein Schlichtungsprotokoll bei der Gewerkschaft unterzeichnet haben.