An Unternehmer, die in der Provinz Trient landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
Das Archiv ist in den ersten und den zweiten Abschnitt unterteilt.
Inden ersten Abschnittdes Verzeichnisses können Unternehmer, einzeln oder in Gesellschaften, eingetragen werden, die landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie müssen im Handelsregister gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 580 vom 29. Dezember 1993 (Neuregelung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern) im Sonderabschnitt für landwirtschaftliche Unternehmer oder Kleinunternehmer als selbstständiger Landwirt eingetragen sein;
b) beim Nationalen Institut für Sozialversicherung (INPS) als landwirtschaftlicher Arbeitgeber oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer eingetragen sein;
c) über ausreichende berufliche Fähigkeiten verfügen;
d) die landwirtschaftliche Tätigkeit als Haupttätigkeit ausüben.
Im Rahmen der ersten Sektion werden landwirtschaftlich selbstbewirtschaftende Familienbetriebe von anderen Betrieben unterschieden.
Indie zweite Sektiondes Registers können Unternehmer, einzeln oder in Gesellschaften, eingetragen werden, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) im Handelsregister gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 580 vom 29. Dezember 1993 (Neuregelung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern) im Sonderabschnitt für landwirtschaftliche Unternehmer oder Kleinunternehmer als Selbstbewirtschafter eingetragen sein;
b) über ausreichende berufliche Fähigkeiten verfügen;
c) mindestens 300 Arbeitsstunden pro Jahr der landwirtschaftlichen Tätigkeit widmen.