Datensatz
Die in Anhang A des Provinzgesetzes 3/2006 vorgesehenen Bildungseinrichtungen der Provinz sind Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit, pädagogischer, organisatorischer, administrativer und finanzieller Autonomie, Forschung, Erprobung und Entwicklung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsbestimmungen ausgestattet sind. Die Einrichtungen planen und bieten das Bildungs- und Ausbildungsangebot des provinzialen Bildungssystems an und üben ihre Tätigkeit im Rahmen der ihnen, insbesondere den schulischen Einrichtungen, durch Artikel 117, dritter Absatz, der Verfassung gewährten Autonomie aus.
Die Schul- und Ausbildungsinstitutionen führen das Bildungsangebot nach den Kriterien der Angemessenheit, der Differenzierung, der Partizipation und der loyalen Zusammenarbeit durch, sowohl in Bezug auf die Erwartungen der Familien als auch auf die spezifischen Fähigkeiten und Eigenschaften der Schüler und der anderen Subjekte der Schulgemeinschaft, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Integration und des Dialogs mit den lokalen Gemeinschaften, mit den anderen funktionalen Autonomien, mit dem sozialen und beruflichen Umfeld, mit der Arbeitswelt und mit den Ausdrücken der horizontalen Subsidiarität, die in Artikel 118 der Verfassung erwähnt werden.